Allgemeine Gechäftsbedingungen
1. Geltung und Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Ö-Normen sind sohin diesen AGB nachrangig.
1.6. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
1.7. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
2. Kostenvoranschlag:
2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.
3. Angebote:
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Lieferung oder durch Erbringung der Leistung an.
4. Leistungsausführung und -umfang:
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hier für ein angemessenes Entgelt.
4.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen Kosten zu sorgen.
4.5. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
4.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
4.7. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung): Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.
5. Leistungsfristen und -termine:
5.1. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
5.2. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
5.3. Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
5.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
6. Entgelt/Preise
6.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder dem angemessenen Entgelt entspricht. Pauschalpreisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.
6.2. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages gültig.
6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
6.5. Eine Zahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
6.6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwändungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6.7. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurde.
6.8. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
7. Verrechnung:
7.1. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:
8.1. Alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
8.3. Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen des Auftragnehmers bleiben ebenso wie Abbildungen und dergleichen dessen geistiges Eigentum und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
9. Übergabe und Übernahme:
9.1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
10. Gewährleistung:
10.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
10.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.
10.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
10.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauen Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
10.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
10.6. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
11. Schadenersatz:
11.1. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden an allen ihm vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Sachen nur für verschuldete Beschädigungen.
11.2. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folge- und Verzugsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.
11.3. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11.4. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem PHG ergeben, sind ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
12.1. Als Gerichtsstand zwischen den Vertragsteilen wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes und des Sitzes des Auftraggebers das örtliche und sachlich zuständige Bezirksgericht in A-6330 Kufstein vereinbart.
12.2. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
13. Salvatorische Klausel:
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.